Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag
30. Juni 2007 zu erstatten (vgl. § 10).30. Juni 2007 zu erstatten vergleiche Paragraph 10,).
Text
Begrenzung der Kreditrisikokonzentration
§ 5.Paragraph 5,
Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen: Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 4 und 4a BWG darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
Die Summe der einzelnen gewichteten Kreditrisikokonzentrationen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
§ 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.Paragraph 103, Ziffer 21, Litera d, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011
Dokumentnummer
NOR40087302