(1)Absatz eins,Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:
Darlehen mit der Darlehenssumme;
Kredite mit der Kreditsumme;
Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG mit ihrem Nominalwert;Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG mit ihrem Nominalwert;
Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG nach einer der Methoden des § 22 Abs. 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG nach einer der Methoden des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;
Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu § 4 Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;
Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;
Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;
Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;
Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.