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§ 7 FK-QUAB-V

Fassungen
03.05.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 101/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 358/2013
§ 703.05.200731.12.2013 BGBl. II Nr. 101/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.05.2007BGBl. II Nr. 101/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 358/2013

Abkürzung

FK-QUAB-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10,

Text

Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:

    Darlehen mit der Darlehenssumme;

    Kredite mit der Kreditsumme;

    Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG mit ihrem Nominalwert;

    Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG nach einer der Methoden des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;

    Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;

    Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;

    Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;

    Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;

    Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.

  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion sind marktübliche Bedingungen zugrunde zu legen. Wird eine gruppeninterne Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, so ist zusätzlich der tatsächlich vereinbarte Transaktionswert zu melden.
  3. Absatz 3,Als gruppeninterne Transaktionen gelten Transaktionen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerates, bei denen zumindest ein Transaktionspartner ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Transaktionen zwischen Unternehmen, die derselben Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG angehören.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013

Gesetzesnummer

20005321

Dokumentnummer

NOR40087304