Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.05.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 219/2013
§ 901.09.200831.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
§ 901.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008danach: BGBl. II Nr. 355/2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Reinigung und Desinfektion

Paragraph 9, (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.

Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und
  2. Ziffer 2
    die anzuschließende Nassreinigung.
Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.
  1. Absatz 2,Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, sind die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
  2. Absatz 3,Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
  3. Absatz 4,Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 5,Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz eins,, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.
  5. Absatz 6,Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zu verwahren und zu beseitigen.

Schlagworte

Stallwand, Futtereinrichtung, Tränkeeinrichtung, Stallfläche, Stalleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087319