Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel
Vornahme der Untersuchungen bei Hühnern und Puten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) mit mehr als 250 Tieren nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar untersucht wird:
Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)
Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu entnehmen und zu untersuchen.
Es sind folgende Proben zu entnehmen:
bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich maximal zehn Tierkörper;
bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase sind entweder fünf paarige Stiefeltupferproben oder Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; Kotmischproben sind nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe des Betriebes solche Proben zu entnehmen;
die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen:
Anzahl der Tiere in der Herde | Anzahl der zu entnehmenden Kotproben |
250 - 349 | 200 |
350 - 449 | 220 |
450 - 799 | 250 |
800 - 999 | 260 |
1000 oder mehr | 300 |
Jungtiere aus gemäß § 11 Abs. 2 mit antimikrobiellen Tierarzneimitteln behandelten Herden sind alle zwei Wochen zu beproben.Jungtiere aus gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mit antimikrobiellen Tierarzneimitteln behandelten Herden sind alle zwei Wochen zu beproben.
Erwachsene Zuchtgeflügelbestände (Legephase)
In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und zu untersuchen.
In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu bestehen und sind nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen.In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach Litera a, im Elterntierbetrieb vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu bestehen und sind nach den unter Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b und c, c angeführten Kriterien zu entnehmen.
Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der Brüterei entnommen werden. Die Proben umfassen mindestens eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüterhordenauskleidungen (Kükenwindeln), die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Stellen zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens ein Quadratmeter erreicht ist. Sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen. Falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, sind aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden je zehn Gramm Eierschalenreste zu entnehmen, zu zerdrücken, zu mischen und daraus eine Sammelprobe von 25 Gramm zu entnehmen. Die Probenziehung ist so zu planen, dass Untersuchungsmaterial von jeder Elterntierherde entnommen wird, um die Probenfrequenz von zwei Wochen zu erreichen.
Die Probenahmen gemäß lit. a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle sechzehn Wochen sind jedoch stattdessen amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. a bis c sinngemäß anzuwenden sind.Die Probenahmen gemäß Litera a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle sechzehn Wochen sind jedoch stattdessen amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von Litera a bis c sinngemäß anzuwenden sind.
Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die Brüterei bekannt zu geben.Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach Litera b, oder nach Litera c, durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach Litera c, ist die Brüterei bekannt zu geben.
Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum (Legephase)
So weit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Z 2 erfolgt ist, hat der Betriebsinhaber bei Erreichen einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen.So weit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Ziffer 2, erfolgt ist, hat der Betriebsinhaber bei Erreichen einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen.
Der Betriebsinhaber hat bei Abfall der Legeleistung von über 20% oder bei einer Ausfallsrate von 20% eine Untersuchung auf Salmonella gallinarum pullorum durch den Betreuungstierarzt zu veranlassen.
Als Untersuchungsmaterial sind innere Organe und Eingeweide oder Blut von fünf getöteten bzw. unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu verwenden und bakteriologisch oder serologisch zu untersuchen.
(2)Absatz 2,Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.Bei den Untersuchungen nach Absatz eins, sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087329