Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einsendung von Proben
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.
(2)Absatz 2,Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und
bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087332