Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Umgang mit Herden bei positivem Befund
§ 25. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:Paragraph 25, (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:
Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.Bei der amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.
Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Gründe zur Annahme falsch positiver oder falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebes hat, kann eine zweite amtliche Beprobung anhand von Kot oder Tieren durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26.Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Dokumentnummer
NOR40087335