Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.05.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 219/2013
§ 2501.09.200831.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
§ 2501.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008danach: BGBl. II Nr. 355/2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Umgang mit Herden bei positivem Befund

Paragraph 25, (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen.
  2. Ziffer 2
    Bei der amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegt werden muss. Zusätzlich sind Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden von fünf getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren der Herde zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. Ein Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakteriumwachstum hemmenden Effekts der Proben ist durchzuführen.
  3. Ziffer 3
    Die Herde gilt als positiv, wenn ein positives Ergebnis auf die zu untersuchenden Salmonellen festgestellt wurde. Die Herde gilt auch als positiv, solange antimikrobielle Mittel oder das Bakterienwachstum hemmende Effekte festgestellt werden. Der Test ist dann zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird.
  4. Ziffer 4
    Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Bedarf eine angemessene größere Stichprobenanzahl verlangen.
  5. Ziffer 5
    Bei Verdachtsfällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde Gründe zur Annahme falsch positiver oder falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebes hat, kann eine zweite amtliche Beprobung anhand von Kot oder Tieren durchgeführt werden.
  1. Absatz 2,Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087335