Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bezug von Bruteiern
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) nachzuweisen.Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Absatz eins und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001) nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Absatz eins bis 3 nachgewiesen wurde.
Schlagworte
Kükenlieferbetrieb, Einfuhrverordnung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087340