Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Untersuchung vor Abgabe zur Schlachtung
§ 37. (1) Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Befundung geschlachtet wird.Paragraph 37, (1) Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom Betreuungstierarzt zwei paarige Stiefeltupferproben je Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Untersuchungslabor in die Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich einzutragen. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Befundung geschlachtet wird.
(2)Absatz 2,Herden in Käfighaltung sind abweichend von Abs. 1 nach § 41 Abs. 2 lit. a zu untersuchen.Herden in Käfighaltung sind abweichend von Absatz eins, nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, zu untersuchen.
(3)Absatz 3,Geflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Abs. 1 und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebeiGeflügel darf nur zur Schlachtung verbracht werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Absatz eins und 2 vom Betreuungstierarzt einer Untersuchung unterzogen wurde und hiebei
weder Anzeichen einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und
keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist.
Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 36 zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Abs. 6 auszustellen.Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Absatz 6, auszustellen.
(4)Absatz 4,Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 1 beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt im Sinne des LMSVG die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, Absatz eins, beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).
(5)Absatz 5,Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Abs. 2 größer als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden, eine neuerliche Untersuchung gemäß Abs. 1 erforderlich.Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Absatz 2, größer als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden, eine neuerliche Untersuchung gemäß Absatz eins, erforderlich.
(6)Absatz 6,Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Abs. 1, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:Der Betreuungstierarzt hat über die Ergebnisse der nach Absatz eins, 2 und 3 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Begleitpapier) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),
Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,
Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),
Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen,
Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Abs. 1,Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Absatz eins,,
Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 37 undZeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 37, und
die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Dokumentnummer
NOR40087347