Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schlachtung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.Geflügel darf nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004,, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,, des LMSVG und der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geschlachtet werden.
(2)Absatz 2,Schlachtgeflügel darf an Schlachtbetriebe nur geliefert werden, wenn
für jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß § 37 Abs. 6 beigelegt wird oderfür jede Sendung eine Bestätigung (Begleitpapier) gemäß Paragraph 37, Absatz 6, beigelegt wird oder
für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 vom Tierhalter beigegeben wird oderfür jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 4, das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, vom Tierhalter beigegeben wird oder
für jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oderfür jede Herde ein Begleitdokument gemäß Anhang römisch eins Kapitel römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, vom zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt im Sinne des LMSVG beigegeben wird oder
für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 2001 entspricht.
(3)Absatz 3,Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Absatz eins, sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40087348