Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe
1. Abschnitt
Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
Einstallung
§ 39. (1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wennParagraph 39, (1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn
zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonellen sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
Probenziehung gemäß § 41 Abs. 2 lit. a und b;Probenziehung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera a und b;
die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie in der 14. bis 18. Woche durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;
die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.die Tiere gemäß Paragraph 10, gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Dokumentnummer
NOR40087349