Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
01.05.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.09.200824.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013
§ 5601.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Bestimmungen für den Versand von Geflügel, das für die

Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist

Paragraph 56, Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;
  2. Ziffer 2
    es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Kontakt gekommen sein;
  3. Ziffer 3
    es muss innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein;
  4. Ziffer 4
    es muss mit negativen Ergebnissen einer serologischen Untersuchung auf das Virus der Aviären Influenza der Typen H5 und H7 unterzogen worden sein, wobei jeweils Stichproben aus dem Ursprungsbestand stammen, aus dem die Sendung entnommen werden soll, und zwar:
    1. Litera a
      50 Proben bei Enten und Gänsen oder
    2. Litera b
      20 Proben bei anderem Hausgeflügel;
  5. Ziffer 5
    bei unter einem Monat alten Geflügel muss zusätzlich während der Woche vor der Versendung eine Untersuchung auf die Aviäre Influenza durchgeführt werden, und zwar entweder durch Virusisolation oder PCR an 20 Kloakenabstrichen und 20 Luftröhren-/Oropharynxabstrichen des zu versendenden Geflügels.

Schlagworte

Luftröhrenabstrich

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087366