Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.05.2007 bis 31.08.2008 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute01.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 219/2013
Anl. 201.09.200831.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
Anl. 201.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008danach: BGBl. II Nr. 355/2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang B

Probenahme und Probenuntersuchung

  1. Ziffer eins
    Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß Paragraph 26, der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen zu untersuchen.

Die Futtermittelproben werden nach folgenden Kriterien auf Salmonellen untersucht (das Verfahren entspricht ISO 6579:2002):

Voranreicherung in gepuffertem Peptonwasser, selektive Anreicherung der Salmonellen in RVS- und in MKTTn-Bouillon, Ausstrich auf XLD-Agar und BPLS-Agar.

  1. Ziffer 2
    Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

  • Strichaufzählung
    Stiefeltupfer sind im Handel erhältliche saugfähige Stoffstiefel und bedecken die ganze Schuhunterfläche einschließlich Teilen des Schuhrandes des Probenziehenden.
  • Strichaufzählung
    Als Probensets werden entweder jene vom Geflügelgesundheitsdienst Österreich zur Verfügung gestellten Probensets verwendet bzw. können diesen gleichzuhaltende Probensets zur Probenziehung herangezogen.
  • Strichaufzählung
    Nach Betreten des Stalles sind neue Plastikstiefel anzuziehen und dann erst die Stiefeltupfer anzulegen. Dabei sind Handschuhe zu verwenden. Die Stiefeltupfer selber dürfen nicht mit Desinfektionsmittel in Kontakt kommen.
  • Strichaufzählung
    Die Bodenfläche des Stalles ist für den Probengang in zwei gleiche Teile aufzuteilen. Beim Umhergehen im Stall sollten mindestens 100 Schritte mit jedem Paar Stiefeltupfer zurückgelegt werden, damit in allen Teilen Proben gesammelt werden, einschließlich von Bereichen mit und ohne Einstreu, aber ohne Außenbereiche bei Freilandhaltungen.
  • Strichaufzählung
    Nach Beendigung des Probengangs sind die Stiefeltupfer mit den Handschuhen zu entfernen und in den Transportplastiksack fest verschlossen an das entsprechende Labor einzusenden.

  1. Ziffer 3
    Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

  1. Ziffer 4
    Laborbestimmungen

Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

____________________________________________________________________

Salmonella Enteritidis   Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

                          (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579

                          Annex D, akkreditiertes Labor

____________________________________________________________________

Salmonella Typhimurium   Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

                          (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579

                          Annex D, akkreditiertes Labor

____________________________________________________________________

Salmonella Gallinarum    Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

Pullorum                 (validierte ISO/OIE-Methode)

                          akkreditiertes Labor

____________________________________________________________________

                          Frischblutschnellagglutination (bei

                          ungeimpften Herden)

____________________________________________________________________

                          Serumschnellagglutination (bei ungeimpften

                          Herden)

____________________________________________________________________

Salmonella Arizonae      Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

                          (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579

                          Annex D, akkreditiertes Labor

____________________________________________________________________

Mycoplasma               Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

Gallisepticum            (validierte Methode)

____________________________________________________________________

                          Antigennachweis mittels PCR

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                          Antikörper-ELISA

____________________________________________________________________

                          Serumschnellagglutination

____________________________________________________________________

Mycoplasma               Kulturversuch nach anerkannten Verfahren

Meleagridis              (validierte Methode)

____________________________________________________________________

                          Antikörper-ELISA

____________________________________________________________________

                          Serumschnellagglutination

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  1. Ziffer 5
    Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

  1. Litera a
    Die beiden Paar Stiefeltupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial sich nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist.
    Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreichjerungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002) weiterzuführen.
  2. Litera b
    sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:
    Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen. Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002) weiterzuführen:
  3. Litera c
    von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu schicken und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.
  4. Litera d
    Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.

Schlagworte

Bodenhaltung, Freilandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087377