Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu
Fütterungszwecken im Jahr 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nutzung von Stilllegungsflächen
§ 2. Die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen (Stilllegungsflächen), ausgenommen jener, die für die Gewinnung von Rohstoffen angemeldet wurden, zu Fütterungszwecken ist im Kalenderjahr 2007 im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die Nutzung kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen. Paragraph 2, Die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen (Stilllegungsflächen), ausgenommen jener, die für die Gewinnung von Rohstoffen angemeldet wurden, zu Fütterungszwecken ist im Kalenderjahr 2007 im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die Nutzung kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40087422