Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2007Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (§ 7 Abs. 4b WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Ziffer 4, WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (Paragraph 7, Absatz 4, WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.
(2)Absatz 2,Eine Kapitalbindung gemäß Abs. 1 und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.Eine Kapitalbindung gemäß Absatz eins und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG an Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b WGG an Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
NOR40087477