Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist hat eine spezielle Information (§ 6) über das Studium und den Lehrberuf stattzufinden. Weiters sind, ebenfalls zeitgerecht vor Beginn der Zulassungsfrist, Selbsteinschätzungsinstrumentarien (§ 7) sowie ein Informations- und Orientierungsworkshop (§ 8) so zur Verfügung zu stellen, dass ein Einblick in das Berufsfeld und die Möglichkeit der Selbsterkundung zur Eignung für den Lehrberuf gewährleistet sind.Rechtzeitig vor Beginn der Zulassungsfrist hat eine spezielle Information (Paragraph 6,) über das Studium und den Lehrberuf stattzufinden. Weiters sind, ebenfalls zeitgerecht vor Beginn der Zulassungsfrist, Selbsteinschätzungsinstrumentarien (Paragraph 7,) sowie ein Informations- und Orientierungsworkshop (Paragraph 8,) so zur Verfügung zu stellen, dass ein Einblick in das Berufsfeld und die Möglichkeit der Selbsterkundung zur Eignung für den Lehrberuf gewährleistet sind.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung in Form eines individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (§ 9) und bei Bedarf durch spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10). Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden, wobei das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch – vorbehaltlich der Bestimmung des § 11 Abs. 2 – jedenfalls durchzuführen ist.Die Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium erfolgt nach dem Antrag auf Zulassung in Form eines individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (Paragraph 9,) und bei Bedarf durch spezielle Eignungsfeststellungen (Paragraph 10,). Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (Paragraph 11,) erfolgen, die von der Aufnahmewerberin oder vom Aufnahmewerber vorgelegt werden, wobei das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch – vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, – jedenfalls durchzuführen ist.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (einschließlich der Ergebnisse allenfalls durchgeführter spezieller Eignungsfeststellungen gemäß § 10) sind schriftlich festzuhalten und dem Rektorat zu übermitteln.Die Ergebnisse des individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches (einschließlich der Ergebnisse allenfalls durchgeführter spezieller Eignungsfeststellungen gemäß Paragraph 10,) sind schriftlich festzuhalten und dem Rektorat zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit schriftlichem und ausreichend begründeten Bescheid (§ 25 des Hochschulgesetzes 2005) zu erfolgen.Erfolgt auf Grund mangelnder Eignung eine Nichtzulassung zum Bachelorstudium, so hat dies mit schriftlichem und ausreichend begründeten Bescheid (Paragraph 25, des Hochschulgesetzes 2005) zu erfolgen.
Schlagworte
Informationsworkshop, Eignungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013
Dokumentnummer
NOR40087489