Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Nachweise
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Als Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 2 letzter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgebrachte Nachweise sind im Rahmen des – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – jedenfalls durchzuführenden individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches zu berücksichtigen und Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.Als Nachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgebrachte Nachweise sind im Rahmen des – vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 2, – jedenfalls durchzuführenden individuellen Eignungs- und Beratungsgespräches zu berücksichtigen und Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.
(2)Absatz 2,Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird. In diesem Fall ist das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch nicht durchzuführen.
Schlagworte
Eignungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013
Dokumentnummer
NOR40087495