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§ 10 BSEOG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2017 — BGBl. I Nr. 24/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2017
§ 1001.01.200831.12.2017 BGBl. I Nr. 24/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 24/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017danach: BGBl. I Nr. 100/2017

Abkürzung

BSEOG

Index

78 Sport

Text

Zuschuß, Leistungsmodell

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß Paragraph 9, ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt.
  2. Absatz 2,Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Auf Beamte gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung Paragraph 11, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40087621