Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in Paragraph 2, Absatz 3, festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3)Absatz 3,Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR40087712