Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6 H4(OH)C9 H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:
die industrielle und gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind
Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) in das Abwasser gelangen und
die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
als Emulgator in Melkfett;
die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
die Herstellung von Zellstoff und Papier;
sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und
als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 Z 9 gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 9, gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2 H4 O)n C15 H24 O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Schlagworte
Textilverarbeitung
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40087725