Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kreosot
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:
Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,
Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
(2)Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:Abweichend von Absatz 2, dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Absatz 4, in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:
in industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und
zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird,
und sofern der Einsatzbereich gemäß Abs. 9 nicht verboten ist.und sofern der Einsatzbereich gemäß Absatz 9, nicht verboten ist.
(4)Absatz 4,Bei den zulässigen Anwendungen des Abs. 3 Z 1 und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die KonzentrationBei den zulässigen Anwendungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration
sowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent
als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent
beträgt.
(5)Absatz 5,Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Abs. 4 dürfen zu den in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Absatz 4, dürfen zu den in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.
(6)Absatz 6,Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Absatz 2, behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.
(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entwederAbweichend von Absatz 6, darf Holz, das entweder
in einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oderin einem industriellen Verfahren gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder
durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Absatz 3, Ziffer 2, wiederbehandelt wurde,
jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:Abweichend von Absatz 6, darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:
Die ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,
dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und
die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9.die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Absatz 9,
Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(9)Absatz 9,Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:Für das nach den Absatz 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
innerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude;
für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse kontaminieren kann;
auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;
zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).
Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Schlagworte
Roherzeugnis, Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40087731