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§ 17 ChemVerbotsV 2003

Fassungen
26.05.2007 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 114/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1726.05.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 114/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1701.08.200325.05.2007 BGBl. II Nr. 477/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

26.05.2007BGBl. II Nr. 114/2007

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kreosot

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:
    1. Ziffer eins
      Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
    2. Ziffer 2
      Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
    3. Ziffer 3
      Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
    4. Ziffer 4
      Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
    5. Ziffer 5
      höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
    6. Ziffer 6
      Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
    7. Ziffer 7
      Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,
    8. Ziffer 8
      Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
    9. Ziffer 9
      Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
  2. Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Absatz eins, enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Absatz 4, in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      in industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und
    2. Ziffer 2
      zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird,
    und sofern der Einsatzbereich gemäß Absatz 9, nicht verboten ist.
  4. Absatz 4,Bei den zulässigen Anwendungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration
    1. Ziffer eins
      sowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent
    2. Ziffer 2
      als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent
    beträgt.
  5. Absatz 5,Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Absatz 4, dürfen zu den in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.
  6. Absatz 6,Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Absatz 2, behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, darf Holz, das entweder
    1. Ziffer eins
      in einem industriellen Verfahren gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder
    2. Ziffer 2
      durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Absatz 3, Ziffer 2, wiederbehandelt wurde,
    jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
  8. Absatz 8,Abweichend von Absatz 6, darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Absatz 9, verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:
    1. Ziffer eins
      Die ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,
    2. Ziffer 2
      dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Absatz 9,
    Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
  9. Absatz 9,Für das nach den Absatz 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
    1. Ziffer eins
      innerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude;
    2. Ziffer 2
      für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse kontaminieren kann;
    3. Ziffer 3
      auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;
    4. Ziffer 4
      bei Spielzeugen;
    5. Ziffer 5
      zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).
    Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Schlagworte

Roherzeugnis, Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40087731