Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Verbotsverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17cParagraph 17 c
Abkürzung
ChemVerbotsV 2003
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins,Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
(2)Absatz 2,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Absatz eins, sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
(3)Absatz 3,Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Absatz eins, sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
(4)Absatz 4,Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).“Unter Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).“
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40087734