Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,
Text
3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung - Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (Paragraph 2, Absatz 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein” oder „Erste lebende Fremdsprache” oder „Zweite lebende Fremdsprache” und
(2)Absatz 2,Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (Paragraph 2, Absatz 2,) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein” oder „Erste lebende Fremdsprache” oder „Zweite lebende Fremdsprache”,
nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“ oder „Informatik“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden) oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“ oder „Informatik“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden) oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40087774