Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökodesign-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik
Text
Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist dazu angehalten, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(2)Absatz 2,Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.Die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten, festgelegt nach dem in Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren, ist zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR40087825