Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökodesign-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik
Text
Anlage IVAnlage römisch vier
Konformitätserklärung (gemäß § 5 Abs. 3)Konformitätserklärung (gemäß Paragraph 5, Absatz 3,)
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR40087835