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Anl. 5 ODV 2007

Fassungen
10.08.2007 bis 21.06.2011 — BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute22.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 187/2011
Anl. 510.08.200721.06.2011 BGBl. II Nr. 126/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökodesign-Verordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

10.08.2007BGBl. II Nr. 126/2007

Außerkrafttretensdatum

21.06.2011danach: BGBl. II Nr. 187/2011

Abkürzung

ODV 2007

Index

26/01 Wettbewerbsrecht, 50/01 Gewerbeordnung, 95/01 Elektrotechnik

Text

Anlage römisch fünf

Interne Entwurfskontrolle (gemäß Paragraph 8,)

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift zu beurteilen. Die technischen Unterlagen haben insbesondere zu umfassen:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
    2. Litera b
      die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat;
    3. Litera c
      das ökologische Profil, sofern in der ergänzenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben;
    4. Litera d
      die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
    5. Litera e
      eine Liste der in Paragraph 10, genannten Normen, die ganz oder
      teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift entsprochen wird, falls keine Normen nach Paragraph 10, angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der ergänzenden Rechtsvorschrift nicht vollständig Rechnung tragen;
    6. Litera f
      die Angaben nach Anlage römisch eins Teil 2 zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts;
    7. Litera g
      die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift.
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Ziffer 2, genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden ergänzenden Rechtsvorschrift erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

20005348

Dokumentnummer

NOR40087836