Rechtstracker.at

§ 6 ERV 2006

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 130/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.05.201223.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 141/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021
§ 601.07.201130.04.2012 § → § BGBl. II Nr. 220/2011
§ 601.07.200730.06.2011 § → § BGBl. II Nr. 130/2007
§ 619.12.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 482/2006
§ 601.01.200618.12.2006 BGBl. II Nr. 481/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 130/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011danach: BGBl. II Nr. 220/2011

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Datensicherheit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist von den am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. Bei der Registrierung einer natürlichen Person als Einbringer bei einer Übermittlungsstelle ist von dieser die Identität des Einbringers zu prüfen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist sicherzustellen, dass die Daten elektronisch zugestellter Erledigungen nur aus dem Verfügungsbereich des in der Zustellung bestimmten Empfängers abgerufen werden können und dort vor missbräuchlichen Zugriffen gesichert werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherstellung der Datenintegrität hat jede Übertragung im elektronischen Rechtsverkehr verschlüsselt zu erfolgen. Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem registrierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt sind (Paragraph 89 c, Absatz 2, Ziffer eins, GOG), oder ein ausschließlich für den Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs errichtetes Netzwerk mit automatisch ablaufenden mehrstufigen Authentifizierungsverfahren, zu verwenden (Paragraph 89 c, Absatz 2, Ziffer 2, GOG). Im Direktverkehr und in der Kommunikation zwischen der Übermittlungsstelle und der Bundesrechenzentrum GmbH können auch von der Bundesrechenzentrum GmbH ausgestellte Zertifikate verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40087843