Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Es handelt sich um folgende Umsätze:
Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Anlage zu Ziffer eins, genannten Gegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012
Dokumentnummer
NOR40087859