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§ 8 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
22.06.2007 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 139/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 826.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 814.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 822.06.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 139/2007
§ 811.12.200221.06.2007 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.06.2007BGBl. II Nr. 139/2007

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018danach: BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schaumstoffe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das In-Verkehr-Setzen von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat ist ab dem jeweiligen Datum der Verwendungsbeschränkung (Paragraph 7,) verboten. Das In-Verkehr-Setzen von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des Paragraph 7, eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Solche Schaumstoffe, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Von den In-Verkehr-Setzens-Beschränkungen des Absatz eins, kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs oder eines Verwenders von Schaumstoffen oder schaumstoffhaltigen Produkten oder schaumstoffhaltigen Einrichtungen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKWgeschäumte Schaumstoffe verwendet werden können. Eine Verlängerung auf weitere zwei Jahre ist zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die im Paragraph 7, festgelegten Verwendungsverbote zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Termine und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40087913