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§ 9a EuWO

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 28/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9a heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 9a01.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 9a01.07.200731.12.2013 BGBl. I Nr. 28/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 28/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 115/2013

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlbeobachter

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den Paragraphen 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993, in der geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Absatz eins, entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.
  4. Absatz 4,Wahlbeobachter sind befugt,
    1. Ziffer eins
      bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;
    2. Ziffer 2
      den Wahlvorgang im Wahllokal und die Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;
    3. Ziffer 3
      bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß Paragraphen 66, anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;
    4. Ziffer 4
      in die Niederschriften gemäß den Paragraphen 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;
    5. Ziffer 5
      auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß Paragraph 13, in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Einsprüche (Paragraph 16,) und Berufungen (Paragraph 20,) Einsicht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.
  6. Absatz 6,Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7,Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Absatz 2, erteilte Akkreditierung entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40087973