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§ 68 EuWO

Fassungen
01.07.2007 bis 28.02.2010 — BGBl. I Nr. 28/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 6820.07.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 101/2022
§ 6801.10.201119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 6801.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 6801.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 6801.04.200430.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 132/2003
§ 6815.03.199631.03.2004 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 28/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  2. Absatz 2,Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 66, Absatz 3, vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, 8 und

9. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im Paragraph 66, Absatz 3, gegliederten Form zu enthalten.

  1. Absatz 3,Den Niederschriften der im Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
  2. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40088011