Rechtstracker.at

§ 56 NRWO

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 28/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 5601.07.200731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 5601.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 28/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahllokale für Wahlkartenwähler

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist ein Wahllokal vorzusehen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirk ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P56/NOR40088044