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§ 61 NRWO

Fassungen
01.07.2007 bis 28.02.2010 — BGBl. I Nr. 28/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 6101.01.202431.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 6101.04.201231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 12/2012
§ 6101.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 6101.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 6101.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 28/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

2. Abschnitt

Wahlzeugen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2,Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088047