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§ 96 NRWO

Fassungen
01.07.2007 bis 28.02.2010 — BGBl. I Nr. 28/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 9620.07.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 101/2022
§ 9601.01.201719.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 9601.01.201631.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 9618.04.201331.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 66/2013
§ 9601.10.201117.04.2013 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 9601.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 9601.07.200728.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 9601.05.199330.06.2007 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 28/2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010danach: BGBl. I Nr. 13/2010

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

2. Abschnitt
Ermittlungen der Landeswahlbehörde

Stimmenprotokoll mit Wahlzahl

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat unter Beachtung der Paragraphen 78 bis 83 die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß Paragraph 94, Absatz 3, von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    5. Ziffer 5
      die Summe der nicht ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.
  2. Absatz 2,Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Absatz eins, getroffenen Ermittlungen und die gemäß Paragraph 90, Absatz 4, übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 90, Absatz 5, übermittelten Wahlergebnisse die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und unter Einbeziehung der gemäß Absatz eins, getroffenen Feststellung die von der Bundeswahlbehörde für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß Paragraph 95, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien abgegebenen gültigen Stimmen wird anschließend durch die Anzahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl. Das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis und die Wahlzahl sind in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40088067