Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,;
das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im Paragraph 93, Absatz 2, gegliederten Form;
die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im Paragraph 102, Absatz 5, bezeichneten Reihenfolge.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren sowie das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5)Absatz 5,Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Landeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR40088071