Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007BGBl.Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Text
Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler
§ 119.Paragraph 119,
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im Paragraph 118, Absatz 2, angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des Paragraph 68, aufmerksam zu machen. Für die Stimmabgabe im Ausland ist Paragraph 60, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40088079