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§ 3 ADBG 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 325.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 301.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 301.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 301.07.200731.12.2009 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 30/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 146/2009

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143, dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gemäß Absatz 2 bis 5 sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraphen 15 und 18 gewährt werden.
  2. Absatz 2,Werden die in Absatz eins, angeführten Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vom Internationalen Olympischen Comité (IOC), zuständigen internationalen Sportfachverband, Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation gemäß Paragraph 2, Absatz 3, gesperrte Sportler und Betreuungspersonen sind auf die Dauer der Sperre von der Förderung nach dem BSFG ausgeschlossen. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.
  4. Absatz 4,Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung der in Absatz eins, angeführten Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG über den Zeitraum nach Absatz 2 und 3 hinaus verlängert werden.
  5. Absatz 5,Der Bundeskanzler hat zu den Regelungen gemäß Absatz 2 bis 4 Richtlinien zu erlassen.
  6. Absatz 6,Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40088092