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§ 14 ADBG 2007

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1401.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 1401.07.200731.12.2009 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 30/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 146/2009

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Analyse der Proben

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Analyse der bei der Dopingkontrolle abgegebenen Proben auf verbotene Wirkstoffe und Methoden darf die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung nur Labors heranziehen, die von der WADA hiefür akkreditiert sind. „A-Probe“ und „B-Probe“ sind anonymisiert dem Labor zuzuleiten. Mit dem Labor hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu vereinbaren, dass
    1. Ziffer eins
      Proben entsprechend dem Internationalen Standard für Labors (UNESCO-Übereinkommen, Anhang 2) zu analysieren sind,
    2. Ziffer 2
      mit der Analyse der Probe unverzüglich zu beginnen und deren Ergebnis nach dem Stand der Wissenschaft unverzüglich festzustellen ist,
    3. Ziffer 3
      die „B-Probe“ sicher und sachgerecht zu verwahren ist,
    4. Ziffer 4
      das Ergebnis der Analyse der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzuleiten ist und
    5. Ziffer 5
      Verschwiegenheit über die Analysen zu wahren ist, soweit keine Entbindung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erfolgt.
  2. Absatz 2,Bei positivem Analyseergebnis der „A-Probe“ hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst zu prüfen, ob eine entsprechende medizinische Ausnahmegenehmigung (Paragraph 8, Absatz 2,) vorliegt oder eine solche beantragt wurde. Wurde ein Antrag gestellt, ist über ihn unverzüglich gemäß Paragraph 8, zu entscheiden. Wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung das Analyseergebnis mit den Namen des Sportlers dem zuständigen Bundessportfachverband bekannt zu geben und den Sportler unverzüglich zu informieren:
    1. Ziffer eins
      über das positive Analyseergebnis,
    2. Ziffer 2
      gegen welche Anti-Doping-Regelungen er dadurch verstoßen hat und
    3. Ziffer 3
      über sein Recht,
      1. Litera a
        innerhalb von sieben Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,
      2. Litera b
        bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden und
      3. Litera c
        bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Dokumentation des Analyseherganges der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ vom Labor anzufordern.
  3. Absatz 3,Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40088103