Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anti-Doping-Bundesgesetz 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 4 sowie die Entscheidungen gemäß Paragraph 15, erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß Paragraph 15, Paragraph 15, Absatz 6, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.Die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von Paragraph 16, Absatz eins, ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BSFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3,
Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von Paragraph 16, Absatz 4 bis 30, Juni 2008 von der BSO zu tragen.
Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß Paragraph 15 bis 30, Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von Paragraph 15, Absatz 5, auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BSFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2006,, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3)Absatz 3,Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend Paragraph 18, Absatz 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend Paragraph 18, Absatz 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.Sportorganisationen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Absatz 3, zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 3, hierzu verpflichtet sind.
(5)Absatz 5,Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Absatz 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6)Absatz 6,Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.Die Richtlinien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010
Dokumentnummer
NOR40088117