Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007BGBl.Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
Text
Anlage 6
Papierfarbe; beige
Bitte beachten Sie!
Eine Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang darf mit diesem
Stimmzettel frühestens am XX. XX. XXXX, spätestens am XX. XX. XXXX
und überdies nur im Ausland erfolgen.
Bundespräsidentenwahl XXXX
Amtlicher Stimmzettel
für den zweiten Wahlgang
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In nebenstehende Rubrik den
Familiennamen des Wahlwerbers,
erforderlichenfalls ein weiteres
Unterscheidungsmerkmal (z. B.
Vorname, Geburtsjahr, Beruf,
Wohnort des Wahlwerbers),
eintragen!
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Ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und - gegebenenfalls - welche Bewerber in die engere Wahl gekommen sind, erfahren Sie unter der österreichischen Telefonnummer +43XXXXXX, über das Internet (http://XXXXXXX) oder bei Ihrer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.
Anmerkung
Anlage nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
BGBl. I Nr. 159/1998
BGBl. I Nr. 28/2007