Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wählerevidenzgesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.
(3)Absatz 3,Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
(Anm. : Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung : Absatz 4 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
Schlagworte
Personenstandsaufnahme, Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR40088132