Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2007Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 14a.Paragraph 14 a,
Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister anzuhören. Die Richtlinien gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Garantien gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020
Dokumentnummer
NOR40088323