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§ 1 IntV

Fassungen
27.06.2007 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 119.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
§ 127.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.06.2007BGBl. II Nr. 145/2007

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017danach: BGBl. II Nr. 276/2017

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen.
  2. Absatz 2,Durch diese Verordnung werden
    1. Ziffer eins
      Titel römisch neun der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, Amtsblatt Nummer L 159 vom 29.06.1996 Seite 1, sowie
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie 89/618/EURATOM über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensregeln und zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen, Amtsblatt Nummer L 357 vom 07.12.1989 Seite 31,
    in österreichisches Recht umgesetzt.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt
    1. Ziffer eins
      für Interventionen im Fall einer radiologischen Notstandssituation oder im Fall einer dauerhaften Strahlenexposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen sowie
    2. Ziffer 2
      für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation und im Fall einer radiologischen Notstandssituation.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088342