Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Teil
Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Liegt eine Situation vor, die auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen zu einer dauerhaften Strahlenexposition führt, so hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes des Expositionsrisikos dafür zu sorgen, dass
das betroffene Gebiet abgegrenzt wird,
ein System zur Überwachung der Strahlenexposition eingerichtet wird,
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventionsmaßnahmen durchgeführt werden und
der Zugang zu Gelände oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung geregelt werden.
(2)Absatz 2,Außer in begründeten Ausnahmefällen sind bei solchen Interventionen die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen gemäß § 12 AllgStrSchV einzuhalten.Außer in begründeten Ausnahmefällen sind bei solchen Interventionen die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen gemäß Paragraph 12, AllgStrSchV einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088358