Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftserteilung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß § 1 Z 1 bis 3 auf freiwilliger Basis.Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 7, ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 auf freiwilliger Basis.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat
im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis zum 25. des Berichtsmonats,
im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 2 in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 festgelegten Stichtagen undim Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Stichtagen und
im Falle der Erhebung gemäß § 1 Z 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monatsim Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats
die Preise einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Dokumentnummer
NOR40088377