Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 13.Paragraph 13,
Die Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in § 3 Abs. 2 Z 3 festgelegten Stichtagen zu übermitteln. Die Einrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Preise und preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen im Bereich des Straßenbaus, Brückenbaus und Sonstigen Tiefbaus erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bis spätestens zu den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Stichtagen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Dokumentnummer
NOR40088381