Rechtstracker.at

§ 8 VOEG

Fassungen
01.07.2007 bis 17.01.2017 — BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute18.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 19/2017
§ 801.07.200717.01.2017 BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017danach: BGBl. I Nr. 19/2017

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Entschädigung für Auslandsunfälle (Entschädigungsstelle)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Fachverband hat im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle als Entschädigungsstelle Entschädigung für Personen- oder Sachschäden zu leisten, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Haftpflichtversicherer versichert ist, der in einem anderen EWR-Vertragsstaat mit Sitz oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.
  2. Absatz 2,Entschädigung nach Absatz eins, ist dann zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Haftpflichtversicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter nicht seiner Verpflichtung nachkommt, innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs begründet auf die im Begehren enthaltenen Darlegungen zu antworten (Artikel 6, Absatz eins, zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2000/26/EG, Amtsblatt Nummer L 181 vom 20. 7. 2000, Seite 65),
    2. Ziffer 2
      der Haftpflichtversicherer für das Inland keinen solchen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht hat.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte hat seinen Anspruch im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der dreimonatigen Frist, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, aber innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem er davon Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist.
  4. Absatz 4,Der Geschädigte ist nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn er gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Die Pflicht zur Entschädigung erlischt, wenn der Haftpflichtversicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Verpflichtung nachkommt.
  5. Absatz 5,Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 vorliegen und die Entschädigungspflicht noch nicht erloschen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088431