Rechtstracker.at

§ 16 VOEG

Fassungen
01.07.2007 bis 17.01.2017 — BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute18.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 19/2017
§ 1601.07.200717.01.2017 BGBl. I Nr. 37/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017danach: BGBl. I Nr. 19/2017

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Erstattung bei Auslandsunfällen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 8, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats, die eine Leistung nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn der Versicherungsvertrag bei einem inländischen Haftpflichtversicherer oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Haftpflichtversicherers abgeschlossen wurde. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
  3. Absatz 3,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 9, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch
    1. Ziffer eins
      die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Schadensereignis eintrat, wenn der Schaden im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem EWR-Vertragsstaat oder im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der EWR-Vertragsstaaten verursacht wurde.
  4. Absatz 4,Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine Leistung nach Artikel 7, der Richtlinie 2000/26/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadensereignis im Inland eintrat. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
  5. Absatz 5,Auf Erstattungsleistungen nach den Absatz 2 und 4 ist Paragraph 14, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088447