Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Klima- und Energiefondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
2. Abschnitt
Klima- und Energiefonds
Errichtung und Fondszweck
§ 2. (1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.Paragraph 2, (1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß Paragraph eins, wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.
(2)Absatz 2,Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(3)Absatz 3,Der Fonds wird nach außen durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten; diesen obliegt gemeinsam auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.
(4)Absatz 4,Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(5)Absatz 5,Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.
(6)Absatz 6,Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Schlagworte
Klimafonds, Sachaufwand
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009
Dokumentnummer
NOR40088513