Rechtstracker.at

§ 3 KLI.EN-FondsG

Fassungen
07.07.2007 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 40/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 307.07.200730.06.2025 BGBl. I Nr. 40/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klima- und Energiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.07.2007BGBl. I Nr. 40/2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Fonds erreicht die in Paragraph eins, angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
    2. Ziffer 2
      Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und
    3. Ziffer 3
      Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.
  2. Absatz 2,Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
    1. Ziffer eins
      der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
    2. Ziffer 2
      der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
    3. Ziffer 3
      der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
    4. Ziffer 4
      der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
    5. Ziffer 5
      der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie
    6. Ziffer 6
      der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Absatz eins
    dienen.
  3. Absatz 3,Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.

Schlagworte

Personennahverkehr, Energieumwandlung, Energietransport, Energieverwendung, Stromgewinnung, Wärmegewinnung, Personenverkehr, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088514

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/40/P3/NOR40088514