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§ 6 KLI.EN-FondsG

Fassungen
07.07.2007 bis 07.04.2009 — BGBl. I Nr. 40/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 608.04.200930.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 37/2009
§ 607.07.200707.04.2009 BGBl. I Nr. 40/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klima- und Energiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.07.2007BGBl. I Nr. 40/2007

Außerkrafttretensdatum

07.04.2009danach: BGBl. I Nr. 37/2009

Abkürzung

KLI.EN-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Präsidium

Paragraph 6, (1) Dem Präsidium gehören an

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung,
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder eine von ihm entsandte Vertretung,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und
  4. Ziffer 4
    der Bundeskanzler oder eine von ihm entsandte Vertretung.
  1. Absatz 2,Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
  2. Absatz 3,Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088517